Impressum

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Gastro Unit UG (Haftungsbeschränkt)

Markgrafendamm 24

Haus 18

10245 Berlin

Geschäftsführer: Kilian Laurinck

 

Telefon:  0049 / 176 92 44 67 27

E-Mail: [email protected]

Amtsgericht Berlin Charlottenburg - HRB 244393 B 

Ust-ID: DE355013816

 

Steuerrnummer 37/301/50792

FA für Körperschaften II Berlin

Magdalenenstraße 25, 10365 Berlin

 

Ein Unternehmen der 

Imperium Finance GmbH 

Markgrafendamm 24, Haus 18

10245 Berlin

 

 

 

Alle Angaben gem. § 5 TMG. 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der GASTRO UNIT UG (Haftungsbeschränkt)

Stand: Mai 2024

 

 

v  Geschäftsführer: Kilian Laurinck

v  Telefon:  0049 / 176 92 44 67 27

v  E-Mail: [email protected]

v  Steuer Nr. 37/301/50792

v  Umst-ID: DE355013816

v  Handelsregister: HRB 244393 B

v  Amtsgericht Berlin (Charlottenburg)

 

 

Die hier aufgelisteten Bestimmungen gelten uneingeschränkt, ersetzen jedoch nicht den individuell Betriebs-zugehörigen Vertrag, der nach der ersten Bestellung in seiner Gänze auf den Kunden und dessen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Es gilt die vereinbarte Betriebszugehörige Preisliste.

 

 

 

§ 1 Agentur Arbeit oder Arbeitnehmer Überlassung

(1)   Der Personalvermittler betriebt ausschließlich die Vermittlung Soloselbstständiger Subunternehmer. 

(2)   Wenn der Peronalvermittler Arbeitnehmerüberlassung betreibt Gelten die AGBs für Arbeitnehmerüberlassung

 


 
§ 2 Inkrafttreten / Gegenstand / Mindestlöhne nach AEntG / Bauhauptgewerbeverbot / Kettenverleih  
(1)   Der Vermittlungsvertrag tritt am mit der ersten Bestellung in Kraft.
 
(2)   Der Personalvermittler verpflichtet sich, dem Betrieb des Auftraggebers auf Anforderung Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu vermitteln. 
 
(3)   Der Einsatz in einem anderen als dem in Absatz 2 genannten Betrieb des Unternehmens, der Austausch von Arbeitnehmern innerhalb des Betriebes sowie die Zuweisung anderer als der in diesem Vertrag vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Personalvermittlers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personalvermittler rechtzeitig vorab darüber zu informieren, wenn der Arbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden soll.
 
(4)   Vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes teilt der Auftraggeber dem Personalvermittler eine Änderung der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer umgehend mit. Die Parteien sind sich einig, dass der vereinbarte Stundensatz anzupassen ist, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.        
 
(5)   Sofern der Personalvermittler dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass in dem in § 2 Absatz 2 genannten Betrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personalvermittler über eine Änderung unverzüglich zu informieren.
 
(6)   Der Auftraggeber sichert zu, dass er Arbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z.B. Scheinwerkverträge) weiter überlässt (kein Kettenverleih). 
 
(7)   Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitnehmer in dem in § 5 Absatz 2 genannten Umfange abzunehmen und die dafür vorgesehene Vergütung zu zahlen. Der Auftraggeber hat den Personalvermittler unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er den Arbeitnehmer nicht in dem in § 5 Absatz 2 
genannten Umfange einsetzen kann.     
 
 
§ 3 Buchung, Preise, Änderungen & Stornierungen 
(1)   Der Auftraggeber kann jederzeit über das Portal, per Anruf oder E-Mail eine Buchungsanfragen stellen. Grundsätzlich sind die Anfragen mindestens 48 Stunden vor der Buchung vorzunehmen. Abweichende Buchungen sind wie folgt möglich:
a.     48-24 Stunden vor dem Einsatz mit einem Zuschlag von 15 % auf die individuelle Preisliste.
b.     24-00 Stunden vor dem Einsatz mit einem Zuschlag von 15 % auf die individuelle Preisliste.
(2)   Der Auftraggeber kann jederzeit über das Portal, per Anruf oder E-Mail eine Stornierung vornehmen. Grundsätzlich sind Stornierungen mindestens 48 Stunden vor der Buchung vorzunehmen. Nicht fristgerechte Stornierungen sind wie folgt möglich:
a.     48-24 Stunden vor dem Einsatz mit einer Ausfallpauschale in Höhe von mindestens 5 vollen Arbeitsstunden.
b.     24-00 Stunden vor dem Einsatz mit einer Ausfallpauschale in Höhe des vollen Preises der Buchung.
(3)   Das Beenden einer Schicht vor Ende der gebuchten Zeit ist mit dem Personalvermittler abzustimmen andernfalls fallen die gesamten Kosten der Buchung an. 
 
(4)   Verlängert sich eine Schicht um mehr als 30 Minuten ist auch dies schriftlich an dem Personalvermittler mitzuteilen um Fehler bei der Abrechnung zu vermeiden. 
 
§ 5 Überlassungshöchstdauer / Überlassungsbedingungen / Konkretisierung / Preisanpassung
(1)    Sollte die Person des Arbeitnehmers im Zeitpunkt des Abschlusses des Vermittlungsvertrages noch unbekannt sein, so ist der Arbeitnehmer von Auftraggeber und Personalvermittler rechtzeitig vor Einsatzbeginn namentlich unter Angabe des Geburtsdatums zu benennen (Konkretisierung). 
 
Als Ansprechpartner für diesbezügliche Mitteilungen werden folgende Personen benannt:
Ansprechpartner des Personalvermittlers: Kilian Laurinck, Markgrafendamm 35, 10245 Berlin
Sofern hinsichtlich des Ansprechpartners eine personelle Änderung während der Laufzeit dieses Vertrags eintritt, informiert die betroffene Partei die jeweils andere hierüber unverzüglich.
 
(2)   Der Personalvermittler stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. Der Personalvermittler gewährleistet einzelvertraglich mit dem Arbeitnehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen.
 
(3)   Der Personalvermittler ist berechtigt, die Überlassungsvergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie z.B. durch eine Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk, durch die Geltung eines neu in Kraft getretenen oder bisher nicht einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrags oder durch Änderungen beim Equal Pay eintritt. Vorstehendes gilt auch, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt (vgl. hierzu § 2 Absatz 4).
 
§ 6 Fälligkeit und Verzug
(1)   Die Arbeitnehmerüberlassungsvergütung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Personalvermittlers eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 2 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung. 
  
(2)   Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. Dem Personalvermittler steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu. 
 
 
 
§ 7 Abrechnung
(1)   Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden. Es sind die Arbeitsstunden für jeden überlassenen Arbeitnehmer durch Tätigkeitsnachweise zu belegen, die je überlassenem Arbeitnehmer wöchentlich auszufüllen und von einem Beauftragten des Auftraggebers nach sachlicher Prüfung zu unterschreiben sind. 
Die überlassenen Arbeitnehmer haben hierzu die beim Auftraggeber vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeitnachweis/elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind.
(2)   Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausstellung der Tätigkeitsweise zu ermöglichen. 
 
(3)   Aus den Tätigkeitsnachweisen müssen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit mit Pausen ersichtlich sein. Überstunden sind gesondert auszuweisen.
 
(4)   Der Arbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen durch den Auftraggeber berechtigt. Zahlungen an den Arbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung.
 
(5)   Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Zeiten der Arbeitnehmer ebenfalls vollumfänglich zu erfassen und dem Personalvermittler am Ende einer Abrechnungsperiode (normalerweise nach jedem Event, wenn nicht anders vereinbart) zur Verfügung zur stellen.
 
(6)   Der Auftraggeber ist verpflichtet die Stundenzettel bis spätstens 48 Stunden nach dem Einsatz an den Personalvermittler zu übersenden, insofern eine Zeiterfassung auf Seiten des Kunden stattfindet.
 
 
§ 8 Personalauswahl / Personaleinsatz / Streik 
(1)   Die Personalauswahl erfolgt durch den Personalvermittler auf Grundlage der in der Bedarfsmeldung vereinbarten Anforderungsprofile.
 
(2)   Der Personalvermittler verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. 
 
(3)   Der Personalvermittler ist berechtigt, bei dem Auftraggeber eingesetzte Arbeitnehmer jederzeit gegen andere Arbeitnehmer auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungsprofilen entsprechen. Der Auftraggeber ist hierüber bis 30 min vor Dienstbeginn zu informieren.
 
(4)   Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Austausch des Arbeitnehmers, wenn dieser für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist. Die fehlende Eignung muss entsprechend nachgewiesen werden. Dieser Anspruch steht dem Auftraggeber auch dann zu, wenn Gründe vorliegen, die ihn im Falle eigener Arbeitgeberposition zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde (§ 626 BGB). Ist der Auftraggeber der Auffassung, es liege ein Anspruch auf Austausch im Sinne dieses Absatzes vor und will er deswegen den Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers beenden, so hat er den Personalvermittler hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Austausch zu begründen. § 5 Absatz 3 findet Anwendung.
 
 
§ 9 Eignungsvoraussetzungen / Arbeitsschutz
(1)   Für den Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer sind keine arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erforderlich. Sofern Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies dem Personalvermittler schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Auftraggeber zuständigen Werksarzt oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem vom Personalvermittler beauftragten Betriebsarzt auf Kosten des Personalvermittlers durchgeführt. Eine abweichende Kostenaufteilung kann vereinbart werden. 
 
(2)   Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet,
a.     gemäß § 5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers die mit dessen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vor Aufnahme der Tätigkeit des Arbeitnehmers zu treffen,
b.     den Arbeitnehmer vor Tätigkeitsbeginn gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz am entsprechenden Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen,
c.     die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für den jeweiligen Einsatz im Kundenbetrieb umzusetzen. Die Beschäftigung des Arbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus, bedarf der Absprache mit dem Personalvermittler. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Kunden gemäß § 7 Arbeitszeitgesetz oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz gegeben ist, 
d.     dem Personalvermittler einen Arbeitsunfall sofort zu melden und ihm alle nach § 193 Absatz 1 SGB VII erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Personalvermittler meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger.
 
(3)   Der Auftraggeber stellt dem Personalvermittler eine den Anforderungen des § 6 ArbSchG genügende Dokumentation spätestens bei Beginn der Arbeit des Arbeitnehmers zur Verfügung.
 
(4)   Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personalvermittler während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer eingeräumt.
 
(5)   Der Personalvermittler hat seine Arbeitnehmer über geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und -hinweise zu informieren und zu belehren. Der Auftraggeber hat vor Arbeitsaufnahme der eingesetzten Arbeitnehmer eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durchzuführen. Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und dem Personalvermittler in Kopie auszuhändigen.   
 
(6)   Für die von den überlassenen Arbeitnehmern auszuübende Tätigkeit ist keine persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Sofern für die von den Arbeitnehmern zu erbringenden Tätigkeiten während der Überlassung eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich wird, so wird diese vom Auftraggeber rechtzeitig auf seine Kosten gestellt.
 
 
 
§ 10 Haftung / Aufrechnung / Abtretung / Weitergabe von Daten an Dritte
(1)   Im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet der Personalvermittler nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt den Personalvermittler von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten.
 
(2)   Im Übrigen ist die Haftung des Personalvermittlers sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Namentlich haftet der Personalvermittler nicht für Arbeitsergebnisse der Arbeitnehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Arbeitnehmer entstehen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher 
Erfüllungsgehilfen haftet der Personalvermittler darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.
 
(3)   Der Auftraggeber stellt den Personalvermittler von allen Forderungen frei, die dem Personalvermittler aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen.
(4)   Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Personalvermittlers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte 
Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, 
Forderungen des Personalvermittlers an einen Dritten abzutreten. 
 
(5)   Der Auftraggeber verpflichtet sich, seitens des Personalvermittlers übermittelte Daten nur in dem 
vereinbarten Umfange zu nutzen, insbesondere diese nicht ohne Einverständnis des Personalvermittlers an Dritte weiterzuleiten. 
 
 
§ 11 Übernahme von Mitarbeitern / Vermittlung / Provision
 
(1)   Eine Übernahme liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Zusammenarbeit zwischen Kunde und Personalvermittler mit einem Arbeitnehmer des Personalvermittlers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Übernahme liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 
6 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Vermittlung, mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
 
(2)   Eine Übernahme liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den 
Personalvermittler ohne eine vorherige Vermittlung ein Arbeitsverhältnis eingeht.
 
(3)   Eine Übernahme liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen die Soloselbstständigen Arbeitnehmer des Arbeitgebers ohne dessen Zustimmung oder auf selbstständiger Basis bearuftragt.
 
(4)   Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Arbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.
 
(5)   Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleiter mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde oder Falls eine Beauftragung stattgefunden hat. Wenn im Streitfall der Personalvermittler Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Arbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.
 
(6)   In den in den Absätzen 1 2 und 3 genannten Fällen hat der Auftraggeber eine Provision an den Personalvermittler zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Arbeitnehmers ohne vorherige Vermittlung 2,5 Bruttomonatsgehälter (mindestens jedoch 3000€ netto). Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter(mindestens jedoch 2500€ netto), bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der letzten Vermittlung 1,5 Bruttomonatsgehälter (mindestens jedoch 2000€ netto), bei einer Übernahme oder Beauftragung innerhalb des 7. bis 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt (mindestens jedoch 1500€ netto), und bei einer Übernahme oder Beauftragung innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der letzten Vermittlung 0,5 Bruttomonatsgehälter (mindestens jedoch 1000€ netto).
 
(7)   Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Personalvermittler und dem Arbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Personalvermittler eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.
 
(8)   Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Mindestmaßgabe.
 
 
§ 12 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesen AGBs entstehen, ist der Hauptsitz des Personalvermittlers in Berlin. 
 
 
 

 

 

 

 

AGB Arbeitnehmerüberlassung

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GASTRO UNIT UG (Haftungsbeschränkt)

Stand: Juli 2023

Die hier aufgelisteten Bestimmungen gelten uneingeschränkt, ersetzen jedoch nicht den individuell Betriebs-zugehörigen Vertrag, der nach der ersten Bestellung in seiner Gänze auf den Kunden und dessen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Es gilt die vereinbarte Betriebszugehörige Preisliste.

 

  • 1 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
  • Der Personaldienstleister erklärt, im Besitz einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zu sein, zuletzt erteilt von der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Kiel, am 21.06.2023 in Kiel. Diese Erlaubnis ist zwischenzeitlich weder widerrufen noch zurückgenommen worden. Der Personaldienstleister verpflichtet sich, die Erlaubnisurkunde auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.

 

  • Der Personaldienstleister wird den Auftraggeber unverzüglich über den Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Erlaubnis gemäß § 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) informieren. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs wird er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen.

 

 

 

  • 2 Inkrafttreten / Gegenstand / Mindestlöhne nach AEntG / Bauhauptgewerbeverbot / Kettenverleih
  • Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag tritt am mit der ersten Bestellung in Kraft.

 

  • Der Personaldienstleister verpflichtet sich, dem Betrieb des Auftraggebers auf Anforderung Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu überlassen.

 

  • Der Einsatz in einem anderen als dem in Absatz 2 genannten Betrieb des Unternehmens, der Austausch von Arbeitnehmern innerhalb des Betriebes sowie die Zuweisung anderer als der in diesem Vertrag vereinbarten Tätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Personaldienstleisters. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister rechtzeitig vorab darüber zu informieren, wenn der Zeitarbeitnehmer im Ausland eingesetzt werden soll.

 

  • Vor dem Hintergrund von Mindestlohnverpflichtungen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes teilt der Auftraggeber dem Personaldienstleister eine Änderung der Tätigkeit der überlassenen Arbeitnehmer umgehend mit. Die Parteien sind sich einig, dass der vereinbarte Stundensatz anzupassen ist, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt.

 

  • Sofern der Personaldienstleister dem Auftraggeber Arbeiter im Sinne des § 1b Satz 1 AÜG (Verbot der Überlassung in das Bauhauptgewerbe) überlässt, bestätigt der Auftraggeber, dass in dem in § 2 Absatz 2 genannten Betrieb nicht überwiegend Gewerke im Sinne des § 1 der Baubetriebe-Verordnung erbracht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Personaldienstleister über eine Änderung unverzüglich zu informieren.

 

  • Der Auftraggeber sichert zu, dass er Zeitarbeitnehmer weder offen (offengelegte Arbeitnehmerüberlassung) noch verdeckt (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung, z.B. Scheinwerkverträge) weiter überlässt (kein Kettenverleih).

 

  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitnehmer in dem in § 5 Absatz 2 genannten Umfange abzunehmen und die dafür vorgesehene Überlassungsvergütung zu zahlen. Der Auftraggeber hat den Personaldienstleister unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn er den Arbeitnehmer nicht in dem in § 5 Absatz 2
    genannten Umfange einsetzen kann.

 

 

  • 3 Einbeziehung des iGZ-DGB-Tarifwerks / Rückentleih / vorangegangene Einsätze
  • Der Personaldienstleister ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. Der Personaldienstleister erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetzten Arbeitnehmern abgeschlossen hat, das iGZ-DGB-Tarifwerk einschließlich der Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in seiner jeweils gültigen Fassung einbezogen wird.

 

  • Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister.

 

 

 

 

  • Der Auftraggeber sichert zu, dass kein im Rahmen dieses Arbeitnehmerüberlassungsvertrages eingesetzter Arbeitnehmer in den letzten drei Monaten und einem Tag über einen anderen Personaldienstleister beim Auftraggeber tätig war. Andernfalls informiert der Auftraggeber den Personaldienstleister über die kürzere Unterbrechung. Vorangegangene Einsätze werden in diesem Falle bei der Vereinbarung der Einsatzdauer gemäß § 5 berücksichtigt.

 

 

 

  • 4 Buchung, Preise, Änderungen & Stornierungen
  • Der Auftraggeber kann jederzeit über das Portal, per Anruf oder E-Mail eine Buchungsanfragen stellen. Grundsätzlich sind die Anfragen mindestens 48 Stunden vor der Buchung vorzunehmen. Abweichende Buchungen sind wie folgt möglich:
  1. 48-24 Stunden vor dem Einsatz mit einem Zuschlag von 15 % auf die individuelle Preisliste.
  2. 24-00 Stunden vor dem Einsatz mit einem Zuschlag von 15 % auf die individuelle Preisliste.
  • Der Auftraggeber kann jederzeit über das Portal, per Anruf oder E-Mail eine Stornierung vornehmen. Grundsätzlich sind Stornierungen mindestens 48 Stunden vor der Buchung Nicht fristgerechte Stornierungen sind wie folgt möglich:
  1. 48-24 Stunden vor dem Einsatz mit einer Ausfallpauschale in Höhe von mindestens 5 vollen Arbeitsstunden.
  2. 24-00 Stunden vor dem Einsatz mit einer Ausfallpauschale in Höhe des vollen Preises der Buchung.
  • Das Beenden einer Schicht vor Ende der gebuchten Zeit ist mit dem Verleiher abzustimmen andernfalls fallen die gesamten Kosten der Buchung an. 

 

  • Verlängert sich eine Schicht um mehr als 30m ist auch dies schriftlich an dem Verleiher mitzuteilen um Fehler bei der Abrechnung zu vermeiden. 

 

  • 5 Überlassungshöchstdauer / Überlassungsbedingungen / Konkretisierung / Preisanpassung

Der Auftraggeber hat dem Personaldienstleister mitgeteilt, dass in dem in § 2 Absatz 2 genannten Betrieb keine abweichende Überlassungshöchstdauer gilt.

Der Einsatz eines bestimmten namentlich bezeichneten Zeitarbeitnehmers erfolgt vorübergehend. Auftraggeber und Personaldienstleister stellen sicher, dass der Einsatz eines bestimmten Zeitarbeitnehmers nicht über das Ende des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags hinaus erfolgt.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Personaldienstleister unaufgefordert unverzüglich etwaige für ihn in Zukunft geltenden Tarifverträge, die eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, und/oder etwaige in dem in § 2 Absatz 2 benannten Betrieb zukünftig geltenden Betriebsvereinbarungen, die aufgrund eines Tarifvertrages eine Abweichung von der zukünftigen Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten vorsehen, in Kopie zu übermitteln. Dies gilt insbesondere, wenn aufgrund eines Tarifvertrages und/oder einer Betriebsvereinbarung eine kürzere Überlassungshöchstdauer als 18 Monate geregelt ist.

 

  • Sollte die Person des Zeitarbeitnehmers im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages noch unbekannt sein, so ist der Zeitarbeitnehmer von Auftraggeber und Personaldienstleister rechtzeitig vor Einsatzbeginn namentlich unter Angabe des Geburtsdatums zu benennen (Konkretisierung).

 

Als Ansprechpartner für diesbezügliche Mitteilungen werden folgende Personen benannt:

Ansprechpartner des Personaldienstleisters: Kilian Laurinck, Markgrafendamm 35, 10245 Berlin

Sofern hinsichtlich des Ansprechpartners eine personelle Änderung während der Laufzeit dieses Vertrags eintritt, informiert die betroffene Partei die jeweils andere hierüber unverzüglich.

  • Die Überlassungsvergütung richtet sich nach der tatsächlichen Arbeitszeit der eingesetzten Arbeitnehmer, mindestens aber nach der in Absatz 2 genannten betrieblichen Arbeitszeit.

 

  • Es werden folgende Zuschläge vereinbart:
  • Mehrarbeitszuschlag: [25%]   ab der 41. Wochenstunde
  • Nachtarbeitszuschlag: [25%]   in der Zeit von 22.00 bis 8.00 Uhr
  • Sonntagszuschlag: [50%]   (von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr)
  • Feiertagszuschlag: [100%] (von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr)

Soweit die Arbeit an Sonn- und Feiertagen zur Regelarbeitszeit zählt, richten sich die Zuschläge nach der im Betrieb des Auftraggebers gültigen Zuschlagsregelung. Soweit für den Zeitarbeitnehmer aufgrund des iGZ-DGB-Tarifwerks abweichende, branchenbezogene Zuschlagsreglungen gelten, legen die Vertragsparteien diese ebenfalls zugrunde. Im Falle vollkontinuierlicher Schichtarbeit richten sich die Zuschläge nach dem Zuschlagsmodell des Auftraggebers, wenn jedenfalls ein voller Zyklus durchlaufen wird. Basis für die Zuschlagsberechnung ist die jeweils vereinbarte Überlassungsvergütung.

 

  • Der Personaldienstleister stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. Der Personaldienstleister gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen.

 

  • Der Personaldienstleister ist berechtigt, die Überlassungsvergütung nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie z.B. durch eine Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk, durch die Geltung eines neu in Kraft getretenen oder bisher nicht einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrags oder durch Änderungen beim Equal Pay eintritt. Vorstehendes gilt auch, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt (vgl. hierzu § 2 Absatz 4).

 

  • 6 Fälligkeit und Verzug
  • Die Arbeitnehmerüberlassungsvergütung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto des Personaldienstleisters eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 2 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.

 

  • Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. Dem Personaldienstleister steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

 

  • 7 Abrechnung
  • Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei mindestens die vereinbarte betriebliche Arbeitszeit abzurechnen ist (§ 5 Absatz 2). Es sind die Arbeitsstunden für jeden überlassenen Arbeitnehmer durch Tätigkeitsnachweise zu belegen, die je überlassenem Arbeitnehmer wöchentlich auszufüllen und von einem Beauftragten des Auftraggebers nach sachlicher Prüfung zu unterschreiben sind.

Die überlassenen Arbeitnehmer haben hierzu die beim Auftraggeber vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeitnachweis/elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind.

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine zeitnahe Ausstellung der Tätigkeitsweise zu ermöglichen.

 

  • Aus den Tätigkeitsnachweisen müssen der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit mit Pausen ersichtlich sein. Überstunden sind gesondert auszuweisen.

 

  • Der Zeitarbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen durch den Auftraggeber berechtigt. Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung.

 

  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Zeiten der Leiharbeitenden ebenfalls vollumfänglich zu erfassen und dem Verleiher am Ende einer Abrechnungsperiode (normalerweise monatlich, wenn nicht anders vereinbart) zur Verfügung zur stellen.

 

 

  • 8 Personalauswahl / Personaleinsatz / Streik
  • Die Personalauswahl erfolgt durch den Personaldienstleister auf Grundlage der in der Bedarfsmeldung vereinbarten Anforderungsprofile.

 

  • Der Personaldienstleister verpflichtet sich, für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen.

 

  • Der Personaldienstleister ist berechtigt, bei dem Auftraggeber eingesetzte Arbeitnehmer jederzeit gegen andere Arbeitnehmer auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungsprofilen entsprechen. Der Auftraggeber ist hierüber bis 30 min vor Dienstbeginn zu informieren.

 

  • Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Austausch des Zeitarbeitnehmers, wenn dieser für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist. Die fehlende Eignung muss entsprechend nachgewiesen werden. Dieser Anspruch steht dem Auftraggeber auch dann zu, wenn Gründe vorliegen, die ihn im Falle eigener Arbeitgeberposition zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde (§ 626 BGB). Ist der Auftraggeber der Auffassung, es liege ein Anspruch auf Austausch im Sinne dieses Absatzes vor und will er deswegen den Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers beenden, so hat er den Personaldienstleister hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen und den Austausch zu begründen. § 5 Absatz 3 findet Anwendung.

 

  • Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

 

  • 9 Eignungsvoraussetzungen / Arbeitsschutz
  • Für den Einsatz der überlassenen Zeitarbeitnehmer sind keine arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erforderlich. Sofern Nachuntersuchungen erforderlich werden, teilt der Auftraggeber dies dem Personaldienstleister schriftlich mit. Nachuntersuchungen werden von dem für den Auftraggeber zuständigen Werksarzt oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, von einem vom Personaldienstleister beauftragten Betriebsarzt auf Kosten des Personaldienstleisters durchgeführt. Eine abweichende Kostenaufteilung kann vereinbart werden.

 

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet,
    1. gemäß § 5 ArbSchG vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers die mit dessen Tätigkeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die geeigneten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vor Aufnahme der Tätigkeit des Zeitarbeitnehmers zu treffen,
    2. den Zeitarbeitnehmer vor Tätigkeitsbeginn gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz am entsprechenden Arbeitsplatz ausreichend und angemessen zu unterweisen,
    3. die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für den jeweiligen Einsatz im Kundenbetrieb umzusetzen. Die Beschäftigung des Zeitarbeitnehmers über 10 Stunden pro Werktag hinaus, bedarf der Absprache mit dem Personaldienstleister. Über werktägliche 10 Stunden hinaus darf nur gearbeitet werden, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund eines Tarifvertrags des Kunden gemäß § 7 Arbeitszeitgesetz oder eine behördliche Genehmigung dies zulässigerweise vorsieht oder ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 Arbeitszeitgesetz gegeben ist,
    4. dem Personaldienstleister einen Arbeitsunfall sofort zu melden und ihm alle nach § 193 Absatz 1 SGB VII erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Personaldienstleister meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

 

  • Der Auftraggeber stellt dem Personaldienstleister eine den Anforderungen des § 6 ArbSchG genügende Dokumentation spätestens bei Beginn der Überlassung des Zeitarbeitnehmers zur Verfügung.

 

  • Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer eingeräumt.

 

  • Der Personaldienstleister hat seine Arbeitnehmer über geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und -hinweise zu informieren und zu belehren. Der Auftraggeber hat vor Arbeitsaufnahme der eingesetzten Arbeitnehmer eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durchzuführen. Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und dem Personaldienstleister in Kopie auszuhändigen.

 

  • Für die von den überlassenen Zeitarbeitnehmern auszuübende Tätigkeit ist keine persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Sofern für die von den Zeitarbeitnehmern zu erbringenden Tätigkeiten während der Überlassung eine persönliche Schutzausrüstung erforderlich wird, so wird diese vom Auftraggeber rechtzeitig auf seine Kosten gestellt.

 

 

 

  • 10 Haftung / Aufrechnung / Abtretung / Weitergabe von Daten an Dritte
  • Im Hinblick darauf, dass der Zeitarbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet der Personaldienstleister nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten.

 

  • Im Übrigen ist die Haftung des Personaldienstleisters sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Das betrifft sowohl gesetzliche als auch vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere Fälle im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder der unerlaubten Handlung. Namentlich haftet der Personaldienstleister nicht für Arbeitsergebnisse der Zeitarbeitnehmer oder Schäden, die diese in Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursachen oder die dem Auftraggeber durch Unpünktlichkeit oder Abwesenheit der Zeitarbeitnehmer entstehen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher
    Erfüllungsgehilfen haftet der Personaldienstleister darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

 

  • Der Auftraggeber stellt den Personaldienstleister von allen Forderungen frei, die dem Personaldienstleister aus einer Verletzung des Auftraggebers der sich aus diesem Vertrag ergebenden Zusicherungen und Verpflichtungen (z.B. Prüf- und Mitteilungspflichten) erwachsen.
  • Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen des Personaldienstleisters aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte
    Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,
    Forderungen des Personaldienstleisters an einen Dritten abzutreten.

 

  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, seitens des Personaldienstleisters übermittelte Daten nur in dem
    vereinbarten Umfange zu nutzen, insbesondere diese nicht ohne Einverständnis des Personaldienstleisters an Dritte weiterzuleiten.

 

 

  • 11 Übernahme von Mitarbeitern / Vermittlung / Provision

 

  • Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Personaldienstleisters ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von
    6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

 

  • Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch den
    Personaldienstleister ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

 

  • Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

 

  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Personaldienstleiter mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Personaldienstleister Indizien für den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

 

  • In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Personaldienstleister zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 Bruttomonatsgehälter (mindestens jedoch 3000€ netto). Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter(mindestens jedoch 2500€ netto), bei einer Übernahme innerhalb des 4. bis 6. Monats nach Beginn der Überlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter (mindestens jedoch 2000€ netto), bei einer Übernahme innerhalb des 7. bis 9. Monats 1 Bruttomonatsgehalt (mindestens jedoch 1500€ netto), und bei einer Übernahme innerhalb des 10. bis 12. Monats nach Beginn der Überlassung 0,5 Bruttomonatsgehälter (mindestens jedoch 1000€ netto).

 

  • Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttomonatsgehalt. Der Auftraggeber legt dem Personaldienstleister eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.

 

  • Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.

 

  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der Vermittlung des Arbeitnehmers in ein Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber. Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist in diesem Falle die zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte Bruttoausbildungsvergütung, mindestens aber das zwischen dem Personaldienstleister und dem Zeitarbeitnehmer zuletzt vereinbarte Bruttomonatsgehalt.

 

 

  • 12 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesen AGBs entstehen, ist der Hauptsitz des Personaldienstleisters in Berlin.